Navigation

Bereits selbständig: Antragsfrist für Arbeitslosenversicherung?

Frage

Ich war bis zum 30.11.2017 in einem Beschäftigungsverhältnis. Ab dem 1.12.17 bis zum 28.2.19 beziehe ich ALG. Ich bin allerdings schon seit Jahren selbständig mit ca. 8 Wochenstunden. Ich möchte - da ich keine passende Stelle mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden gefunden habe - meine Selbständigkeit auf 15 Wochenstunden aufstocken. Kann ich mich dann noch gegen Arbeitslosigkeit versichern, obwohl ich bereits lange selbständig war - allerdings mit viel geringerem Zeitaufwand? Einen Gründungszuschuss hätte ich nicht erhalten laut meiner Sachbearbeiterin, da es sich hierbei scheinbar um eine KANN-Vorgabe handelt. Wenn nun mein Plan mit den 15 Wochenstunden irgendwann nicht mehr aufgeht, möchte ich nämlich nicht ohne Absicherung dastehen.

Antwort

Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) begründet werden kann, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden haben.
  • Die Vorversicherungszeit kann auch erfüllt werden, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bestand. Unmittelbarkeit liegt immer dann vor, wenn der Zeitraum vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr als einen Monat beträgt.

Die selbständige Tätigkeit muss außerdem mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit gestellt werden. Wenn Sie die Arbeitslosigkeit beenden, um hauptberuflich selbständig zu werden, können Sie bei Einhaltung der Fristen bei Ihrer Arbeitsagentur die Versicherungspflicht auf Antrag beantragen. Bitte fragen Sie bei der Arbeitsagentur an, ob ein Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit durch das Gewerbeamt notwendig ist.

Die Beitragshöhe für die Arbeitslosenversicherung beträgt circa 80 Euro. Selbständige zahlen in der Startphase, also im Jahr der Existenzgründung und dem darauffolgenden Jahr, nur 50% des Beitrags (West: 38,94 Euro; Ost: 35,88 Euro).

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben