Antwort
Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) begründet werden kann, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden haben.
- Die Vorversicherungszeit kann auch erfüllt werden, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bestand. Unmittelbarkeit liegt immer dann vor, wenn der Zeitraum vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr als einen Monat beträgt.
Die selbständige Tätigkeit muss außerdem mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit gestellt werden. Wenn Sie die Arbeitslosigkeit beenden, um hauptberuflich selbständig zu werden, können Sie bei Einhaltung der Fristen bei Ihrer Arbeitsagentur die Versicherungspflicht auf Antrag beantragen. Bitte fragen Sie bei der Arbeitsagentur an, ob ein Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit durch das Gewerbeamt notwendig ist.
Die Beitragshöhe für die Arbeitslosenversicherung beträgt circa 80 Euro. Selbständige zahlen in der Startphase, also im Jahr der Existenzgründung und dem darauffolgenden Jahr, nur 50% des Beitrags (West: 38,94 Euro; Ost: 35,88 Euro).
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2019
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