Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu hoch?
Frage
Ich wurde letzte Woche von der Agentur für Arbeit informiert, dass sich die Beiträge zur Freiwilligen Arbeitslosenversicherung verdoppeln werden. Wie formuliere ich am besten einen Widerspruch, da die Beiträge für mich schwer zu tragen sind. Dazu kommt noch die Tatsache, dass ich dieses Jahr ein Studium begonnen habe.
Antwort
Gesetzliche Grundlage für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist § 28a SGB III. Die Beitragszahlung richtet sich nach dem § 345b SGB III. Danach gibt es für Existenzgründer eine Sonderregelung. Sie brauchen bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit generell nur den hälftigen Beitrag zu zahlen. Nach dieser Zeit bemisst sich der Beitrag an der vollen Bezugsgröße. Gegebenenfalls läuft bei Ihnen mit Ablauf des Kalenderjahres diese Sonderregelung für Existenzgründer aus. Sollten Sie mit Aufnahme Ihres Studiums nicht mehr hauptberuflich selbständig tätig sein, teilen Sie dieses bitte der Agentur für Arbeit mit. Bei Beendigung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit würde auch das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag enden.
Weitere Informationen finden Sie in den "Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung" (www).
Für eine individuelle Beratung können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS (030 221 911 003) wenden.
Quelle:
Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Dezember 2012
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr