Antwort
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Das Versicherungspflichtverhältnis kann unter anderem von Selbständigen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, beantragt werden.
Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
- Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).
Anträge sind bei der zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einzureichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden.
Der Grund für eine solche Regelung ist, dass anderenfalls viele Menschen, welche die zwölf Monate Versicherungspflicht nicht ganz erfüllt haben, sich kurzzeitig selbstständig melden und das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (mit sehr geringer Beitragshöhe) abschließen würden, um einen Anspruch von mindestens sechs Monaten mit vollem Arbeitslosengeld zu erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen sollen derartigen Missbrauch der Arbeitslosenversicherung verhindern und die Solidargemeinschaft vor zusätzlichen Kosten schützen.
Alternativ können Sie Angebote von Versicherungsunternehmen gegen Gründe für die Arbeitslosigkeit prüfen (z.B. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Forderungsausfallversicherung, Betriebsschließungsversicherung).
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziale(BAMS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 004
Stand:
Dezember 2020
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