Antwort
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III (www.gesetze-im-internet.de (www)) geregelt. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen beantragen, die zum Beispiel eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Wenn Sie im Januar Ihre selbständige Tätigkeit auf 15 Stunden oder mehr ausgebaut haben und in den letzten zwei Jahren zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie gegebenenfalls noch bis Ende März einen Antrag stellen.
Ich empfehle Ihnen ein Gespräch mit der Arbeitsagentur, um zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag erfüllen oder stellen Sie einfach den Antrag und die Agentur für Arbeit entscheidet dann.
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ruht, wenn während dieser Versicherungspflicht eine weitere Versicherungspflicht nach den §§ 25, 26 SGB III eintritt. Das bedeutet, wenn Sie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen und Ihre hauptberufliche selbständige Tätigkeit weiter ausüben, würden Sie keine Beiträge als Selbständiger zahlen, da das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ruht. Es würde zum Beispiel so lange ruhen wie Sie in Ihren versicherungspflichtigen Job tätig sind.
Die Beendigung der Versicherungspflicht auf Antrag ist geregelt im § 28 Abs.5 SGB III:
" Das Versicherungspflichtverhältnis endet:
- wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach §3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
- mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag letztmals erfüllt sind,
- wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
- in den Fällen des § 28,
- durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats."
Weitere Informationen finden Sie in den "Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung" unter
www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content (www).
Die Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung) gestanden haben.
Für eine individuelle Beratung können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030-221911003 wenden.
Quelle:
Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2013