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Arbeitslosenversicherung für Selbständige: rückwirkend Beiträge zahlen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin seit Juli 2018 selbständig und würde gerne die Arbeitslosenversicherung starten, bin auch in der Lage rückwirkend zu zahlen. Ist das noch möglich? Gibt es eine andere Möglichkeit für mich, die Arbeitslosenversicherung zu starten, obwohl ich schon über die drei ersten Monate hinweg bin?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (Arbeitslosenversicherung für Selbständige) ist im § 28a SGB III geregelt. Danach muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Eine spätere Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor.

Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Dezember 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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