Antwort
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag errechnet sich nach den §§ 341 und 345b SGB III. Im § 341 ist die Höhe des Beitragssatzes (2,6%) festgelegt. Durch eine Verordnung wurde der Beitrag befristet auf 2,5 % gesenkt. Geplant ist ab nächstem Jahr eine weitere befristete Beitragssenkung per Verordnung um 0,1 % auf 2,4 %. Der § 345b im SGB III regelt, dass bei Selbständigen ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme gilt, also zur Berechnung des Beitrags herangezogen wird. Die monatliche Bezugsgröße wird jedes Jahr neu durch den Gesetzesgeber festgelegt. Die Bezugsgröße wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2020 also aus 2019) ermittelt. Die Bezugsgröße Ost wird in Anlehnung an das in den neuen Bundesländern noch niedrigere Einkommensniveau festgesetzt.
Aufgrund dieser Regelungen wird der monatliche Beitrag für Selbständige jedes Jahr neu berechnet. Die Bezugsgröße (Ost) soll im nächsten Jahr bei 3.010,00 Euro liegen. Bei einem Beitragssatz von 2,4 % würde der Beitrag im nächsten Jahr 72,24 Euro betragen.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Dezember 2019