Antwort
Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Die Vorversicherungszeit kann auch erfüllt werden, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde (§ 28a Abs. 2 Nr. 2 SGB III).
Wird der Antrag auf Antragspflichtversicherung innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt und liegen die oben genannten Anspruchsvoraussetzungen vor, beginnt die Versicherung mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Der Versicherungsbeginn kann deshalb bis zu drei Monate zurückliegen. Wird der Antrag nach Ablauf der drei Monate gestellt, ist eine Antragspflichtversicherung nicht mehr möglich.
Sollten die Bedingungen erfüllt sein, finden Sie die Formulare unter folgenden Links:
www.arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de
Quelle: Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2016
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