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Arbeitslosenversicherung für Selbständige?

Frage

Ich bin seit kurzem selbständig und möchte mich gerne über die Arbeitslosenversicherung erkundigen.

Antwort

Sofern Sie sich während Ihrer hauptberuflichen Selbständigkeit gegen Arbeitslosigkeit absichern möchten, besteht über das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ - § 28a SGB III (www.gesetze-im-internet.de) - die Möglichkeit, freiwillig in eine Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Der Abschluss der Arbeitslosenversicherung für Selbständige ist nur unter den in § 28a festgelegten Voraussetzungen möglich.

Der für die Voraussetzungen maßgebliche Gesetzestext lautet:
„(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat,
2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat oder
3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.
(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. ...“

Weitere Informationen zur Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag finden Sie in der Geschäftsanweisung zum § 28a SGB II unter www.arbeitsagentur.de.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie sich gern an das Beratungstelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitsmarktpolitik unter 030/ 221 911 003 wenden.

Quelle: Etta Kessler
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Juni 2016

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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