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Arbeitslosengeld für Selbständige: zweites Mal beantragen?

Frage

Ich habe 2011 eine Leistung aus dem „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ bezogen. Acht Jahre später muss ich sie ein zweites Mal und für ca. sechs Monate beanspruchen.

Frage 1: Greift danach der Ausschlusstatbestand, dass ich nicht mehr mit gleicher selbständiger Tätigkeit weiterversichert wäre?

Frage 2: Gilt eine zweite Inanspruchnahme als erste Inanspruchnahme, da zwischen 1. (aus 2011) und 2. (geplant in 2020) mehr als acht Jahre liegen?

Frage 3: Wie verhält es sich mit Restansprüchen, die aus dem Versicherungsverhältnis entstanden sind?

Frage 4: Wie lange müsste ich wieder einzahlen, um ggf. erneut Anspruch auf Leistungsbezug erheben zu dürfen?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt.

Um Mitnahmeeffekte auszuschließen, sieht § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III einen Ausschlusstatbestand vor. Damit soll vermieden werden, dass Selbständige die Zeiten der Antragspflichtversicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden. Die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Antragspflichtversicherung zweimal unterbrochen wird und in den Unterbrechungszeiten Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird.

Der Ausschlusstatbestand greift allerdings nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruht. Haben Sie in den letzten acht Jahren wieder in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, so ist ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden und Sie können nach der ersten Unterbrechung wieder einen Antrag auf die Arbeitslosenversicherung für Selbständige stellen.

Restansprüche auf das Arbeitslosengeld können entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 161 SGB III geltend gemacht werden. Einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht, wenn Sie innerhalb von 30 Monaten zwölf Monate in einemversicherungspflichtigem Verhältnis gestanden haben. Ein Restanspruch und ein neu erworbener Anspruch auf das Arbeitslosengeld können zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet werden. Die entsprechende Regelung finden Sie im § 147 SGB III.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Stand:
März 2020

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