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Arbeitslosengeld als Selbständige bezogen: Arbeitslosenversicherung weiterhin nutzen?

Frage

Ich möchte gerne wissen, in welchem Fall ich mich als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern kann, obwohl ich schon zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezogen habe. Ich habe diesen Text auf ihre Webseite gefunden, aber er ist mir leider unverständlich: "Wer seit 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezogen hat, kann sich nicht als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern. Der Ausschlussgrund greift allerdings nur, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsbezug nicht bereits wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (hierzu zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung) stand und deshalb keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat."

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag regelt sich nach § 28a SGB III (www.gesetze-im-internet.de (www)). Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Arbeitsagentur z.B. unter www.arbeitsagentur.de (www).

In der letztgenannten Anweisung der Arbeitsagentur zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag sind in Punkt 28a.3 die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag detailliert beschrieben. Zum Ausschlusstatbestand gemäß §28a Abs. 2 Satz 2 SGB III finden Sie Informationen ab Seite 10.

Grundsätzlich soll mit dem Ausschlusstatbestand vermieden werden, dass Selbständige die Zeiten der Antragspflichtversicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden. Die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Antragspflichtversicherung zweimal unterbrochen wird und in den Unterbrechungszeiten Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird.

Dieser Ausschlusstatbestand greift allerdings nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruht (§161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Beispiele zu diesen Regelungen finden Sie ebenfalls ab Seite 10 in der o.g. Anweisung der Arbeitsagentur zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.

Zur weiteren Beratung hinsichtlich des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag können Sie sich gern an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Tel. 030/ 221 911 003 von Montag bis Donnerstag 08.00 - 20.00 Uhr wenden.

Quelle:
Etta Kessler
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2015

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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