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Anspruch auf erneutes Arbeitslosengeld bei Beendigung der Selbständigkeit?

Frage

Aus der Arbeitslosigkeit selbständig gemacht, möchte ich selbst Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Diese Beiträge sind im ersten und zweiten Gründungsjahr zu 50% reduziert, wenn es sich um eine erste Selbständigkeit handelt. Sollte sich jedoch die Selbständigkeit im dritten Jahr nicht mehr lohnen; wie lange wäre dann der Anspruch auf erneutes Arbeitslosengeld I und wie wird es berechnet, da ja zwei Jahre lang selbständig gearbeitet wurde?

Antwort

Würden Sie zwei Jahre in die Arbeitslosenversicherung als Selbständige(r) einzahlen, so entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von zwölf Monaten. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes würde fiktiv erfolgen. Eine fiktive Leistungsbemessung kommt in Betracht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anspruchsentstehung nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können. Für diese fiktive Leistungsbemessung ist der Arbeitslose einer Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Das Gesetz unterscheidet dabei vier Qualifikationsgruppen (ohne Ausbildung / abgeschlossene Ausbildung / Fachschulabschluss oder Meisterausbildung / Hoch- oder Fachhochschulabschluss). Diesen Qualifikationsgruppen ist jeweils ein pauschaliertes Arbeitsentgelt zugeordnet.

Weitere Informationen zur fiktiven Bemessung finden Sie in den „Fachlichen Hinweisen“ zum § 152 SGB III der Agentur für Arbeit.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2019

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