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Anspruch auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung?

Frage

Ich bin als selbständiger Malermeister bei der Arbeitsagentur versichert gewesen und habe mich zweimal witterungsbedingt arbeitslos gemeldet. Mein letzter Tag mit Anspruch auf ALG I war der 29.02.2016. Mein erneuter Antrag auf Weiterversicherung wurde jedoch mit Schreiben vom 23.03.2016 abgelehnt. Ich habe nun innerhalb eines Monats nach Ende der Arbeitslosigkeit ein weiteres Gewerbe als selbständiger Bilanzbuchhalter mit Tätigkeitsbeginn am 26.03.2016 angemeldet und am 31.03.2016 erneut einen Antrag auf Weiterversicherung gestellt. Da dies eine andere selbständige Tätigkeit ist, gehe ich davon aus, dass ich nun versichert werden kann, weil ich innerhalb der letzten 24 Monate etwas mehr als zwölf Monate Beiträge als freiwillig versicherter Malermeister entrichtet habe. Habe ich Ihrer Meinung nach einen Anspruch auf Weiterversicherung bei der Agentur für Arbeit?

Antwort

Um Mitnahmeeffekte auszuschließen, sieht § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III zur Versicherungspflicht auf Antrag einen Ausschlusstatbestand vor. Damit soll vermieden werden, dass Selbständige die Zeiten der Antragspflichtversicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden. Die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Antragspflichtversicherung zweimal unterbrochen wird und in den Unterbrechungszeiten Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird. Der Ausschlusstatbestand greift allerdings nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruht (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Das heißt, wenn Sie nach dem ersten Arbeitslosengeld I Bezug wieder zwölf Monate eingezahlt haben, können Sie diese Versicherung weiter zahlen. Da die Agentur für Arbeit abgelehnt hat, nehme ich an, dass Sie innerhalb eines Jahres zweimal Arbeitslosengeld bezogen haben.

Jetzt zum zweiten Aspekt.
Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Damit wird der Zugang zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag flexibilisiert. Ab dem 1.1.2011 können sowohl versicherungspflichtige Beschäftigungen (§§ 25, 26 SGB III) als auch Zeiten der Antragspflichtversicherung (§ 28a SGB III) als Vorversicherungszeit anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen und/oder Zeiten der Antragspflichtversicherung lediglich addiert werden.
  • Die Vorversicherungszeit kann auch erfüllt werden, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde (§ 28a Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Ein ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht berücksichtigt werden. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. Unmittelbarkeit liegt immer dann vor, wenn der Zeitraum vor der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit, die zur Antragspflichtversicherung berechtigt, nicht mehr als einen Monat beträgt. Unmittelbarkeit ist auch dann noch gegeben, wenn der Zeitraum exakt einen Monat umfasst.

Deshalb gehe ich davon aus, dass für die neue hauptberufliche Selbständigkeit die Antragspflichtversicherung möglich ist.

Quelle: Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2016

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