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GmbH-Geschäftsführer mit ausländischer Staatsbürgerschaft: Sozialversicherung?

Frage

Ich begleite einen ausländischen Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH (der Geschäftsführer verfügt "nur" über ein Business-Visum, das ihm den Aufenthalt in Deutschland für 90 Tage innerhalb eines Halbjahres erlaubt) beim Ausbau seines Unternehmens hier in Deutschland. Der Geschäftsführer erhält laut Geschäftsführervertrag ein Gehalt von 2.500 Euro brutto / Monat. Das Gehalt soll auf ein deutsches Konto überwiesen werden. Meine Frage an Sie ist nun, ob von den Geschäftsführergehältern auch Beiträge an die Sozialversicherungen (Renten-, Kranken,- Pflegeversicherung) sowie Steuern zu zahlen sind.

Antwort

Da nicht klar ist, aus welchem Herkunftsland der Gesellschafter-Geschäftsführer stammt, ob und in welcher Form dort eine Beschäftigung ausgeübt wird und ob aufgrund dessen eine Entsendung nach Deutschland vorliegt, kann die Frage konkret nur auf der Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften beantwortet werden.

Die Modalitäten einer Entsendung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen entnehmen Sie bitte dieser Broschüre (www).

Sofern eine Entsendung nicht vorliegt, gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit die deutschen Rechtsvorschriften. Hiernach tritt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung nur dann ein, wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Geschäftsführer, die zudem Gesellschafter des Unternehmens sind, sind nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen, wenn sie allein durch ihre Kapitalbeteiligung bereits maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben und damit auch ihnen nicht genehme Weisungen verhindern können.

Sofern begründete Zweifel daran bestehen, ob durch die Kapitalbeteiligung und die im Gesellschaftervertrag festgeschriebenen Abstimmungsmodalitäten dieser maßgebliche Einfluss gegeben ist, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Die hierfür erforderlichen Anträge finden Sie hier (www).

Bestätigt sich hiernach, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind für diese Tätigkeit auch nur dann Beiträge zu entrichten, wenn aufgrund von Geringfügigkeit keine Versicherungsfreiheit eintritt. Eine Tätigkeit ist dann als geringfügig anzusehen, wenn das Arbeitsentgelt den Betrag von monatlich 450 Euro (ab 01.01.2013) nicht übersteigt oder wenn diese Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt und somit als "kurzfristig" anzusehen ist. Versicherungsfreiheit aufgrund von "Kurzfristigkeit" besteht jedoch dann nicht, wenn diese Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitseinkommen 450 Euro (ab 01.01.2013) im Monat übersteigt. Eine Berufsmäßigkeit wäre dann gegeben, wenn der Lebensunterhalt überwiegend mit dieser Tätigkeit bestritten wird oder die wirtschaftliche Stellung maßgeblich auf den Einkünften aus dieser Tätigkeit beruht.

Sofern weitere Fragen bestehen oder Sie Unterstützung bei der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens bestehen, können Sie sich auch an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen (www) wenden und dort einen Termin vereinbaren.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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