Antwort
Im Zuge der Künstlersozialversicherung bzw. der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen besteht eine Versicherungspflicht, wenn eine publizistische oder künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird. Als Publizist gilt, wer beispielsweise als Schriftsteller/Schriftstellerin tätig ist. Die Tätigkeit selbst muss auf Dauer angelegt sein.
Ausschlusskriterien für eine Versicherung in der KSK kann ggf. die Beschäftigung (sozialversicherungspflichtig) von Arbeitnehmern sein, ein zu geringes Einkommen (Mindesteinkommen von jährlich 3.900 Euro) oder die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Sollten Sie die Ablehnung der Künstlersozialkasse schriftlich vorliegen haben, so könnten Sie sich mit der Bitte um Prüfung an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Für die Künstlersozialkasse ist das Bundesversicherungsamt zuständig.
Sollten Sie zum gegenwertigen Zeitpunkt Ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, so haben Sie die Möglichkeit durch Antragstellung bei Jobcenter prüfen zu lassen, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt und Zahlungen in Form des Arbeitslosengeld II geleistet werden könnten. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2019