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Personalisierte Werbung: Namen und Adressen selbst recherchieren?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Kann man sich private Namen und Adressen aus den Postfächern der Häuser selbst durch Rundgang auf den Straßen notieren und diese für die Zusendung von personalisierter Werbung an den Hausbewohnern benutzen?

Antwort

Für die Beantwortung der Frage erlaube ich mir die Rechtslage ab dem 25.5.2018 heranzuziehen. An diesem Tag tritt die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung und ein neues Bundesdatenschutzgesetz in Kraft.

Aufgrund der geringen Zeitspanne bis zum Inkrafttreten macht es eines Erachtens keinen Sinn, nur eine Bewertung nach altem Recht vorzunehmen.

Nach der dann geltenden Gesetzeslage ist eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten möglich, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen oder aber eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.

Nachdem Sie vorher mit den Bewohnern keinen Kontakt haben, scheidet die erste Alternative aus.

Als gesetzliche Grundlage könnte ich hier die Datenerhebung zum Zwecke der Geschäftsanbahnung einschlägig sein, denn auch nach der Datenschutz- Grundverordnung ist Werbung ein berechtigtes Interesse der Unternehmen. Nur für den Fall, dass die Verarbeitung nicht im Interesse der Hausbewohner wäre, beispielsweise bei erkennbaren Willen, keine Werbung zu erhalten, sähe das anders aus.

Allerdings müssen sie nach der gesetzlichen Regelung des Art. 13 DSGVO zukünftig den Betroffenen über die Erhebung der personenbezogenen Daten umfassend informieren.

Im Ergebnis bedeutet das aber, dass Sie sich in einem solchen Fall eben nicht nur auf die eigene Werbung konzentrieren dürfen, sondern Sie vielmehr auch eine umfassende Information über die Erhebung der personenbezogenen Daten erteilen müssen.

Je nachdem, für welche Produkte und/oder Dienstleistungen Sie Werbung machen wollen, können sich natürlich auch diese Verpflichtungen lohnen.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2018

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