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Kalt-Akquise erlaubt?

Frage

Ich betreibe seit kurzem eine Personalvermittlung und weiß nicht so recht, was erlaubt und was verboten ist. Es geht um „Kalt-Akquise“. Ist es erlaubt, dass ich einen Gewerbetreibenden anrufe oder ihm eine Mail schreibe und ihn frage, ob er Personal benötigt (auf Honorarbasis)?

Antwort

Das Thema Kalt-Akquise ist nicht erst seit den neuen Datenschutzbestimmungen immer wieder Thema von Auseinandersetzungen.

Bei der Frage, ob diese zulässig ist, spielen verschiedene Gesetz eine Rolle. Vom Grundsatz her stehen weder die Datenschutzgesetze noch das sogenannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (OWiG) einer Werbung entgegen.

Dennoch stellen diese Gesetze bestimmte Rahmenbedingungen auf. Bei der Betrachtung sollen drei Kommunikationswege unterscheiden werden:

1. Per E-Mail
Um einen anderen über seine E-Mail anschreiben zu können, benötigen Sie in der Regel dessen ausdrückliches Einverständnis, wenn man Sonderthemen, wie eine bestehende Geschäftsbeziehung, bei der Betrachtung einmal außen vorlässt.

In Ihrem Fall bedeutet es jedenfalls, dass dieser Kommunikationsweg ausscheidet, da Sie eine solche Einwilligung in keinem Fall bei einer Kalt-Akquise vorliegen haben werden.

2. Per Telefon
Ein Anruf gegenüber einem Gewerbetreibenden ist dann nicht gesetzeswidrig, wenn es sich nicht um eine unzumutbare Belästigung handelt. Eine solche scheidet aus, wenn von einem echten Interesse des Angerufenen an dem angebotenen Produkt oder der Dienstleistung ausgegangen werden kann.

Insoweit muss ein konkreter, im Interessenbereich des Angerufenen, vorliegender Grund gegeben sein, der den Anruf rechtfertigt. Dabei reicht es nicht aus, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für das angebotene Produkt oder Dienstleistung ausgehen darf. Es muss des Weiteren hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich auch damit einverstanden ist, dass er telefonisch kontaktiert wird.

In Ihrem Fall wird das nach einer ersten Einschätzung schwer zu begründen sein.

3. Per Brief
Ein Werbebrief an die Unternehmen bliebe noch als letzte Möglichkeit. Hier gibt es keine Vorgaben dahingehend, dass eine vorhergehende Einwilligung vorliegen oder aber ein Interesse begründet werden muss.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass Sie bei Werbebriefen zahlreiche Informationspflichten im Hinblick auf das Datenschutzrecht haben. Sie müssen also dem Empfänger Informationen im Sinne des Art. 13 DSGVO zukommen lassen. Insbesondere müssen Sie über die Herkunft der Daten, die sogenannten Betroffenenrechte und die Speicherdauer aufklären.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2018

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