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Psychologische Psychotherapeutin: Nutzungsänderung für Praxis beantragen?

Frage

Ich plane die freiberufliche Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin. Ich könnte eine Wohnung mieten, die im „Mischgebiet“ liegt, d.h. in der Wohngegend gibt es reine Wohnungen und auch Gewerbe. Der Vermieter würde der beruflichen Nutzung zustimmen.

Muss ich für diese Wohnung eine Nutzungsänderung beantragen? Wo kann ich nachlesen, welche Kriterien eine Wohnung erfüllen muss, um als Praxis genutzt zu werden? Braucht es ein zweites WC? Geplant wäre ca. 13 Std. die Woche zu arbeiten, d.h. ca. 13 Patienten (vereinbarte Termine) würden die „Praxis“ durch ein Treppenhaus im 1. OG betreten. Muss der Mieter im EG einverstanden sein? Wie würde sich das Ganze verhalten, wenn ich entweder a) eine Angestellte hätte (für zusätzliche ca. zehn Arbeitsstunden) oder b) den wenig genutzten Therapieraum für zwei Tage untervermiete?

Antwort

Es ist eine Nutzungsänderung zu beantragen. Die jeweiligen Vorschriften, die sich im Übrigen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, können Sie der Landesbauordnung entnehmen.
Die anderen Mieter müssen dem nicht zustimmen.

Die Einstellung einer Mitarbeiterin ist auf die Fragestellung der Nutzungsänderung bezogen unerheblich.
Die Untervermietung ist ebenfalls möglich, beachten Sie in diesen beiden Fällen jedoch die Zulassungsvoraussetzungen der Krankenkassen.

Quelle: Christine Donner
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juni 2016

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