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Physiotherapie-Praxis in Eigenheim: rechtliche Voraussetzungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin Physiotherapeutin und Heilpraktikerin. Ich plane eine Existenzgründung in unserem noch zu bauenden Eigenheim. Mir sind die Zulassungsvoraussetzungen für eine Physiotherapie-Praxis gem. §124 SGB V für eine Kassenzulassung bekannt (z.B. mind. 50 qm Nutzfläche; mind. 32 qm Therapiefläche; 2,50 m lichte Deckenhöhe in den Therapieräumen etc.). Die von mir angewandten naturheilkundlichen Maßnahmen sind allesamt nichtinvasiver Art. Welche baulichen Aspekte sollte ich beachten? Gibt es Unterschiede zwischen einer kassenzugelassenen Praxis und einer nicht-kassenzugelassenen Praxis? Gibt es Genehmigungen/Anträge, die ich im Zusammenhang mit dem Bau des Eigenheims noch bedenken/stellen muss?

Antwort

Offiziell dürfen während der Öffnungszeiten der Physiotherapie keine anderen Tätigkeiten in den Räumen angeboten werden (außer weiteren Heilmittelleistungen). Das gilt demnach auch für die Ausübung als Heilpraktiker. Daher sollten die Räume so konzipiert werden, dass der Bereich für die Heilpraktik unabhängig vom Bereich der Physiotherapie zugänglich ist.

Darüber hinaus gibt das Bauamt Auflagen vor. Wenn Sie ohnehin neu bauen wollen, sollten Ihre Pläne beim Bauantrag schon berücksichtigt werden! Ihr Objekt muss daher ein Mischobjekt sein (Wohn- und Gewerberäume). Mit dem Gesundheitsamt Rücksprache zu halten, auch wenn diese nur in Sachen Anmeldung der Praxis, Hygienebestimmungen sowie Wettbewerbsverletzungen tätig werden müssen, kann nicht von Nachteil sein.

Für ein nicht-zugelassene Praxis gibt es keine Voraussetzungen (außer jene vom Bauamt und ggf. Hygieneauflagen des Gesundheitsamtes).

Quelle:
Christine Donner
Geschäftsführerin des Bundesverbandes für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Januar 2014

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