Navigation

Logopädische Praxis in Wohngebiet: Nutzungsänderung beantragen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte eine logopädische Praxis in einem Wohngebiet, indem bereits Gewerbe vorhanden ist, eröffnen. Auf dem Bauamt wurde mir gesagt, dass dies in diesem Gebiet möglich wäre. Ich müsse aber hierfür eine Nutzungsänderung beim zuständigen Landratsamt beantragen. Eine befreundete Logopädin sagte mir, dass eine Logopädie-Praxis ein sogenanntes "stilles Gewerbe" sei, für das ich keine Nutzungsänderung beantragen müsse. Stimmt das? Wenn ja, würde mir das Zeit und Kosten (z.B. Anmietung zusätzlicher Stellplätze usw.) ersparen.

Antwort

Sofern Sie ehemalige Wohnräume als Praxisräume nutzen wollen, ist eine Nutzungsänderung zu beantragen. Die Bauordnungsbehörden regeln auf regionaler Ebene jeweils eigenständig die jeweiligen Vorgaben, welche sich auf zusätzliche Stellplätze, aber auch z.B. behindertengerechte Ausgestaltung, beziehen können.

Quelle:
Christine Donner
Geschäftsführerin des Bundesverbandes für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Februar 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben