Antwort
Wir empfehlen Ihnen, mit den vorliegenden Plänen des Architekten zur Bauaufsichtsbehörde - üblicherweise ansässig bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung - zu gehen. So können Sie z.B. bereits auf den Bauzeichnungen eintragen, welche Räumlichkeiten künftig als Praxis genutzt werden sollen und/oder welche Umbauten dazu nötig sind.
Auf dieser Grundlage werden Sie dort informiert, ob die geplante Nutzung des Gebäudes bzw. eines Raumes als Praxis eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.
Die Änderung der Nutzung - auch ohne bauliche Änderungen - ist baugenehmigungspflichtig, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. Das ist in der Regel der Fall. Das Verfahren entspricht dem der Genehmigung von Neubauten. Sollte die Nutzung genehmigungspflichtig sein, werden eine Reihe von Unterlagen benötigt, u.a. Antragsformular, Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Vorhaben), Lageplan, Bauzeichnungen mit Eintragung der bisherigen und künftigen Nutzung, Bauzahlenberechnung wie Wohn- oder Nutzflächenberechnung; Stellplatznachweis für den Mehrbedarf; Baubeschreibung und Herstellungskosten (soweit bauliche Änderungen anfallen)
Es liegt auch im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, zu entscheiden, ob ein Architekt beauftragt werden muss (vgl. § 52 NBauO).
Zu den Gebühren gibt es das Gesetz §8 ff. NBauO "Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)". Anhand dieser Vorschriften kann Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mitteilen, welche Gebühren für Ihren Fall in Anwendung kommen.
Zu den Fristen gilt § § 71 NBauO mit folgender Wortlaut: "Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Wird die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung angefochten, so wird der Lauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Wir hoffen Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
November 2013