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Wohnen in A, Gewerbe in B: Welches Finanzamt ist zuständig?

Frage

Ich wohne in Stadt A und möchte ein Tanz-Studio (Einzelunternehmen, Kleinunternehmerregelung) in Stadt B eröffnen. Welches Finanzamt ist für mich zuständig? Und muss ich ein Gewebe anmelden? Denn eigentlich gehören Tanzlehrer, soweit ich weiß, zu den freien Berufen. Allerdings plane ich auch andere Fitnesskurse in meinem Studio anzubieten, wobei aber der Fokus weiterhin auf dem Tanzbereich liegt.

Antwort

Das Finanzamt am Ort der Gewerbeanmeldung ist für Sie zuständig. Wenn diese an die Räume (Studio?) und Adresse in Stadt B gebunden ist, dann wohl eher dort.

Bezüglich der Freiberufler-Eigenschaft bitte ich Sie, mit dem Tanzlehrerverband Kontakt aufzunehmen, beim Bundesverband Freie Berufe BFB oder beim Finanzamt nachzufragen, ob Tanzlehrer dort in Stadt A oder B zum § 18 EStG gezählt werden. Sofern Sie über eine akademische Ausbildung verfügen, sollte das im Prinzip gehen. Da Sie aber „Berufsabschluss“ schreiben, kann ich mich nicht verbindlich festlegen.

Sie müssen auch im Rahmen Ihres offenbar vielseitigen Angebots aufpassen, dass die sogenannte „Infektionstheorie“ nicht einschlägig ist. Beispielsweise sobald Sie im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit auch Verkäufe tätigen, beispielsweise Fitnessgeräte oder Tanz-Accessoires.

Quelle: Dr. Jan Peschka
Zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Jurist, Organisationspsychologe & Ökonom
4p-coaching.com gmbh

März 2021

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