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Yoga-Kurse anbieten: Versicherung?

Frage

Ich habe eine Yoga-Lehrer-Ausbildung abgeschlossen und würde gerne unterrichten. Zum einen kann ich bei meinem Arbeitgeber im Bewegungsraum unterrichten, zum anderen würde ich Yoga im Park anbieten. Die Kurse biete ich kostenlos (optional mit Spende) oder gegen eine geringe Gebühr an (<450 Euro p.M). Über meinen Arbeitgeber bin ich gesetzlich krankenversichert. Wie ich den Text lese, benötige ich keine Betriebshaftpflichtversicherung. Bei der Berufshaftpflichtversicherung bin ich mir unsicher. Sollte ich bei einem Teilnehmer einen Schaden verursachen, sollte dies meine private Haftpflichtversicherung übernehmen? Ist es hierbei ein Unterschied, ob ich den Kurs kostenfrei oder gegen Gebühr gebe? Könnte ich alternativ ein Dokument aufsetzen, in dem die Kursteilnehmer versichern, die Stunde auf eigene Gefahr zu nehmen?

Antwort

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Haftung macht es keinen Unterschied, ob Sie den Yoga-Unterricht entgeltlich oder unentgeltlich, für viel Vergütung oder für wenig Vergütung oder auf Spendenwunsch-Basis anbieten.

Generelle Gefahren und Haftungsrisiken im Bereich von Personenschäden, die sich im Yogaunterricht typischerweise realisieren können, sind beispielsweise Rücken-, Genicks-, Gelenks-, Kopf- und sonstige Körperverletzungen, Überanstrengungen und die klassischen körperlichen Schäden bei sportlicher Tätigkeit. Ursachen können eine falsche Übungsanleitung von der Yogaunterrichtsperson sein, eine falsche Übungsausführung durch den Yogaschüler oder die Yogaschülerin, ein rutschiger Boden, eine unbekannte Disposition für eine Schadensfolge beim Yogaschüler oder der Yogaschülerin, Stolpern von Schülern über einen herumliegenden Gegenstand uvm.. Ob auch seelische Schäden durch den Unterricht durch philosophische Aussagen oder persönliche Beratungsleistungen in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall des Angebotes ab.

Folgekosten sind je nach Sachlage beispielsweise Arztkosten, Gutachterkosten, Schmerzensgeld, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, Arbeitsausfall, Berufsunfähigkeit beim Yogaschüler oder der Yogaschülerin bei krassen Schadensverläufen (z.B. Querschnittslähmung), Prozesskosten, wenn es zum Streitfall kommt uvm. Auch Sachschäden können sich realisieren, z.B. die Zerstörung oder Beschädigung einer Brille oder eines Hörgerätes, eines Übungsgerätes, von Kleidung der Teilnehmer und vieles mehr. Hier empfiehlt sich eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung, denn eine private Haftpflichtversicherung deckt nach den üblichen Versicherungsbedingungen nicht die Schäden aus der professionellen Erteilung von Unterricht ab. Mithin benötigen Sie also eine Berufshaftpflichtversicherung, die die oben dargestellten Themen absichert. Sofern Sie mit besonderen Risikogruppen arbeiten wie Kindern, Schwangeren, erkrankten Personen o.ä. lassen Sie dies ausdrücklich in den Versicherungsumfang aufnehmen. Für Unterricht im Freien kommen zusätzliche und anderweitige Risiken hinzu, die sich aus der Situation im freien Gelände ergeben können, z.B. Rutschgefahren, Stolpergefahren, kein Schutz vor angreifenden frei herumlaufenden Hunden o.ä. Ob Sie in einem solchen Fall haftbar gemacht werden können, wird je nach dem Einzelfall zu beurteilen sein. Auf jeden Fall ist es gut, wenn Sie beim Abschluss Ihrer Berufshaftversicherung diese spezielle Form der Unterrichtsgestaltung und somit der Berufsausübung ausdrücklich so umfangreich wie nötig und möglich mitversichern. Sofern Sie Unterricht außerhalb von Deutschland anbieten sollten, wäre zusätzlich ein Auslandsschutz mit zu vereinbaren.

Wenn Sie selbst Inhaber oder Inhaberin eines Yogastudios wären, bietet sich der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit integrierter Berufshaftpflichtversicherung an. Zusätzlich erforderlich wären die Versicherung des Studios gegen Elementarschäden wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Glasbruch etc. sowie gegen Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Studiosachschäden aus sonstigen Gründen, Schlüsselverlust uvm. Außerdem können zusätzliche Themen wie beispielsweise Streitigkeiten mit dem Vermieter des Studios oder etwaigen Arbeitnehmern versichert werden.

Wenn Sie, wie Sie schreiben, vom Inhaber eines vorhandenen Studios die Erlaubnis erhalten, in seinen Räumen nach Absprache eigenen Unterricht abzuhalten, bei dem Sie der Anbieter sind, sollten Sie eine Vereinbarung mit dem Inhaber des Studios über den Umgang mit Schadensfällen abschließen. Es bietet sich dabei an bzw. kann sogar im Studiomietvertrag vertraglich vorgeschrieben sein, dass der Inhaber des Studios, der selbst die Studioräumlichkeiten gemietet hat, den Vermieter des Studios über die „Untervermietung“ bzw. Gebrauchsüberlassung der Räume auch an Sie als selbständig Unterrichte Anbietende informiert. Außerdem sollte oder könnte, wenn der Studioinhaber bereits eine Studiobetriebshaftpflichtversicherung hat, geklärt werden, ob Sie und Ihre freiberuflichen Unterrichtsangebote in den vorhandenen Vertrag mit aufgenommen werden können.

Für die von Ihnen überlegte Lösung, dass Sie sich einen Haftungsausschluss von den Teilnehmern Ihrer Kursangebote unterschreiben lassen wollen würden, gebe ich folgendes zu bedenken: Die Haftung für Schäden am Körper und an der Gesundheit sowie für Eigentum anderer ist gesetzlich in § 823 I BGB geregelt und gilt sowohl für Vorsatz als auch für jede Art von Fahrlässigkeit und kann nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Eine vollständige Abbedingung dürfte im Normalfall bei Unterrichtsangeboten nicht möglich sein. Um eine rechtlich wirksame Gestaltung passend zu Ihrem Unterrichtsangebot zu erhalten, wenden Sie sich am besten an eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese kann eine Formulierung erarbeiten, die sich an der umfangreichen aktuellen Rechtsprechung zu Haftungseinschränkungen im Bereich von Unterricht im Hinblick auf Leib und Leben und Eigentum orientiert. Denkbar wäre es, dabei in die Formulierung aufzunehmen, dass eine Berufshaftpflichtversicherung mit genau nach Inhalt und Höhe der Schadenssummen für Personen- und Sachschäden bezeichnetem Umfang besteht, und dass die Kunden zustimmen sollen, dass Sie darüber hinaus nicht persönlich haften. Ob ein dadurch bezweckter Verzicht des Yogaschülers oder einer Yogaschülerin auf weiteren Schadensersatz dann aber tatsächlich gerichtsfest vereinbart ist, kann nicht zwingend vorhergesagt werden, es kommt dabei immer auf den Einzelfall an. Da die meisten Schadenskausalverläufe von den üblichen Berufshaftpflichtversicherungen für Yogalehrer oder Betriebshaftpflichtversicherungen für Yogastudios abgedeckt sein dürften, sind Sie mit dem oben in allgemeinen Grundzügen beschriebenen Versicherungsschutz jedenfalls im branchenmäßigen Vergleich dann seriös und üblich sicher aufgestellt.

Am besten besprechen Sie die Versicherungslage zunächst mit dem Inhaber des Yogastudios, in dessen Räumen Sie einen Teil Ihres Angebotes abhalten möchten, um festzustellen, was schon an Versicherungsschutz da ist und inwieweit Sie in den vorhandenen Versicherungsschutz mit aufgenommen werden können. Sodann lassen Sie sich von einer Versicherungsmakleragentur konkret zu möglichen Versicherungsgestaltungen beraten, dies gegebenenfalls zusätzlich mit der Unterstützung einer Anwaltskanzlei, die für Sie auch eine sinnvolle Haftungsbeschränkung erstellen kann.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2019

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