Antwort
Wenn Sie die selbständige Tätigkeit neben Ihrem Angestelltenverhältnis ausüben möchten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Zudem empfiehlt es sich, sich das Einverständnis des Arbeitgebers schriftlich geben zu lassen.
Ihre selbständige Tätigkeit müssen Sie dann beim Gewerbeamt anmelden, sodass Sie die Tätigkeit ausüben dürfen. Zudem sind verschiedene Stellen über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu informieren. In der Regel sind Sie als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der Krankenversicherung zu melden.
Diese prüft anhand Ihrer Angaben, ob Sie tatsächlich im Nebenerwerb tätig sind. Für diese Einstufung spielen mehrere Faktoren wie zeitlicher Aufwand, die Frage nach Angestellten sowie mögliche Einnahmen eine Rolle. Die Prüfung erfolgt individuell. Sollte das Angestelltenverhältnis im Vordergrund stehen, so sind Sie weiterhin darüber sozial abgesichert.
Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist über die Gründung zu informieren. Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen, teilweise auch regional gegliedert. Eine Übersicht findet sich auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Alternativ können Sie sich an die kostenfreie Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 6050404 wenden, um dort zu erfragen, welche BG für Sie zuständig ist.
Sie können sich vor Ort auch bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer persönlich zur Existenzgründung beraten lassen. Für eine telefonische Beratung steht Ihnen unser Infotelefon für Existenzgründer und junge Unternehmen unter der 030 340606560 zur Verfügung.
Quelle: Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2015
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