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Nebenerwerbsselbständigkeit: Zustimmung des Arbeitgebers?

Frage

Ich arbeite auf einer Teilzeitstelle zu 70%. Darf mein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit (zu den verbleibenden 30%) in meinem eigenen Unternehmen untersagen (es besteht keine Konkurrenz zur Tätigkeit meines Arbeitgebers)? Darf mir mein Arbeitgeber untersagen als Gesellschafter meiner GmbH aufzutreten - also eine Beteiligung ganz ausschließen bzw. eine stille Beteiligung verlangen? Darf ich als Nebentätigkeit als Geschäftsführer meiner GmbH auftreten?

Antwort

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden. Sie sollten aber evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit überprüfen. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen (z.B. Konkurrenz) des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, sich die Zustimmung des Arbeitgebers in schriftlicher Form erteilen zu lassen. Die Details klären Sie bitte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.

Ebenfalls zu beachten sind die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Diese Grenzen liegen bei acht Stunden pro Tag bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag, es ergibt sich so eine 48-Stunden-Woche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, kann - vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich - wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden.

Vor diesem Hintergrund kann eine Nebentätigkeit wegen Verstoßes gegen das ArbZG unzulässig sein.

Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht können Sie sich gerne an das Bürgertelefon des BMAS zum Arbeitsrecht unter der 01805-676713 wenden.

Quelle:
Birgit Schmidt
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Februar 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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