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Nebenberufliche Selbständigkeit: Zustimmung des Arbeitgebers? Anmeldung?

Frage

Ich bin hauptberuflich als Projekt-Managerin tätig und möchte nach meiner Zumba-Ausbildung Kurse vermutlich im Fitnessstudio/VHS geben. Muss mein Arbeitgeber die Nebentätigkeit zustimmen? Ist eine Gewerbeanmeldung notwendig - wann sollte diese erfolgen? Soll ich dem FA jetzt schon den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln? Wie hängt dies mit der Gewerbeanmeldung zusammen (welche Reihenfolge)? Bleibe ich weiterhin gesetzlich krankenversichert oder fallen zusätzlich Krankenkassenbeiträge an? Muss ich die Nebentätigkeit der Krankenkasse melden? Wie läuft das mit der Berufsgenossenschaft? Ich hätte eventuell die Möglichkeit für ein Unternehmen eine Marketingberatung anzubieten (ggf. einmalig oder wiederkehrend). Wie verhalte ich mich? Soll ich dies schon mal zusammen mit der geplanten Zumba-Tätigkeit beim Finanzamt und bei der Gewerbeanmeldung angeben?

Antwort

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten. Sie sollten aber evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit überprüfen. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbstständige Nebentätigkeiten beim Arbeitgeber anzuzeigen sind oder seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse wäre unter Umständen gegeben, wenn Sie zu einem Konkurrenzunternehmen gehen, selbst eines gründen, sich ihre Tätigkeiten zeitlich überschneiden oder wenn Sie für jedes Arbeitsverhältnis die Anforderungen auf Grund der hohen Belastung nicht mehr erfüllen können, wie im Vertrag vereinbart.

Die Anmeldepflicht des Gewerbes ist in der Gewerbeordnung geregelt. Nachfolgend ein Auszug daraus:
§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1.der Betrieb verlegt wird,
2.der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3.der Betrieb aufgegeben wird.

Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. Alle weiteren organisatorischen Fragen richten Sie bitte an das Gewerbeamt vor Ort.

Zur Frage der Krankenversicherung möchte ich folgende Hinweise geben: Auf Grund Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie die Aufnahme der selbständigen Nebentätigkeit der gesetzlichen Krankenkasse melden. Wenn Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, werden nach § 226 SGB V keine Beiträge für die Nebentätigkeit abgeführt.

Fragen zur Berufsgenossenschaft beantwortet das Bürgertelefon zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Telefonnummer: 0800 605 0404

Für eine individuelle Beratung können Sie auch unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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