Antwort
Bevor Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist diese, unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Einnahmen, anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Gewerbeamt wenden.
Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 20.000 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen.
Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit (Ausbildungsverhältnis) und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen.
Für weitere steuerrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Bitte klären Sie zudem mit Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter oder der zuständigen Baubehörde inwieweit Sie zuhause den Musikunterricht anbieten dürfen.
Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbstständigkeit finden.
Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
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Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
September 2020
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