Antwort
Einkommensteuerlich können Sie den unterrichtenden und damit den freien Berufen zugeordnet werden. Eine nebenberufliche Lehrkraft erzielt laut Rechtsprechung in der Regel Einkünfte aus selbstständiger (= im Steuerdeutsch freiberuflicher) Arbeit.
Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Grundsätzlich können Sie in geringem Umfang Unterricht in privaten Räumlichkeiten anbieten. Sie können vom Vermieter eine Erlaubnis einfordern, um sicher zu gehen. Der von Ihnen genannte Umfang der Nutzung für die Unterrichtstätigkeit lässt dies zu. Dazu genügt ein formloses Schreiben an den Vermieter.
In Bezug auf die Rentenversicherung sollten Sie Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen. Dabei müssen Ihre besonderen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Nähere Information zur Rentenversicherung von Selbstständigen im Bereich der Bildung finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Sie sollten in jedem Fall Ihre Krankenkasse kontaktieren - auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit.
Die Haftungsfrage wird von Lehrenden in freien Berufen in der Regel über einen Unterrichtsvertrag geregelt. Dort finden sich Formulierungen wie: „Während der Teilnahme des Schülers am Unterricht besteht für den Schüler keinerlei Versicherungsschutz“. Häufig haben freie Lehrende eine Berufshaftpflichtversicherung, die teilweise auch in Ergänzung zur Privathaftpflicht angeboten wird.
Umsatzsteuer müssen Sie bei der Rechnungsstellung wohl nicht ausweisen. Wahrscheinlich ist also die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ für Sie vorteilhaft.
Weitere Hinweise bietet das BMWi zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2019
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