Navigation

Nebenberuflich Kurse in Privatwohnung anbieten?

Frage

Ich bin seit 18 Jahren in einer Vollzeiteinstellung und gehe zusätzlich einer Bürotätigkeit auf 450 Euro Basis nach. In beiden Fällen zahle ich in die Rentenversicherung ein. Ich überlege in meinem Wohnzimmer an einem festen Tag/Woche zwei Kurse für je zwei Personen anzubieten. Der Platz ist hier sehr begrenzt - somit kommen nicht mehr als eine oder zwei Personen in Frage. Darf ich in meinem privaten Wohnzimmer Kurse anbieten? Falls ja, muss ich ein Gewerbe anmelden? Wie melde ich es dem Finanzamt? Muss ich dann jeweils eine Rechnung schreiben und MwSt. ausgewiesen, welche ich dann abführen muss oder eher nicht, weil die jährlichen Einnahmen eine bestimmte Grenze nicht erreichen? Welche Versicherungen sollen abgeschlossen werden, damit mein Vermieter, meine Schüler, ich abgesichert sind? Muss ich auch von dieser Tätigkeit etwas an die Rentenversicherung zahlen?

Antwort

Einkommensteuerlich können Sie den unterrichtenden und damit den freien Berufen zugeordnet werden. Eine nebenberufliche Lehrkraft erzielt laut Rechtsprechung in der Regel Einkünfte aus selbstständiger (= im Steuerdeutsch freiberuflicher) Arbeit.

Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Grundsätzlich können Sie in geringem Umfang Unterricht in privaten Räumlichkeiten anbieten. Sie können vom Vermieter eine Erlaubnis einfordern, um sicher zu gehen. Der von Ihnen genannte Umfang der Nutzung für die Unterrichtstätigkeit lässt dies zu. Dazu genügt ein formloses Schreiben an den Vermieter.

In Bezug auf die Rentenversicherung sollten Sie Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen. Dabei müssen Ihre besonderen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Nähere Information zur Rentenversicherung von Selbstständigen im Bereich der Bildung finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Sie sollten in jedem Fall Ihre Krankenkasse kontaktieren - auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit.

Die Haftungsfrage wird von Lehrenden in freien Berufen in der Regel über einen Unterrichtsvertrag geregelt. Dort finden sich Formulierungen wie: „Während der Teilnahme des Schülers am Unterricht besteht für den Schüler keinerlei Versicherungsschutz“. Häufig haben freie Lehrende eine Berufshaftpflichtversicherung, die teilweise auch in Ergänzung zur Privathaftpflicht angeboten wird.

Umsatzsteuer müssen Sie bei der Rechnungsstellung wohl nicht ausweisen. Wahrscheinlich ist also die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ für Sie vorteilhaft.

Weitere Hinweise bietet das BMWi zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben