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Nebenberuflich (Ingenieur-) Beratungsdienstleitungen anbieten?

Frage

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn ich nebenberuflich freiberufliche (Ingenieur-) Beratungsdienstleitungen anbieten möchte - im Falle einer gleichzeitigen Festanstellung im europäischen Ausland oder in Deutschland?

Antwort

Sofern Sie Ihrer selbständigen nebenberuflichen Tätigkeit regelmäßig nachgehen, muss diese angemeldet werden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden.

In Bezug auf eine eventuelle Hauptbeschäftigung bei einer Arbeitgeberin oder in Bezug auf eine eventuelle Hauptbeschäftigung bei einem Arbeitgeber in Deutschland, sollten Sie mögliche Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag beachten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgeberin oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten jedoch unzulässig.
Eine Nebentätigkeit kann ohne weiteres, d. h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn die Arbeitnehmerin oder wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist. Des Weiteren darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht in einem Konkurrenzunternehmen tätig werden.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 wenden.

Ihre Selbständigkeit kann zu einer Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung führen. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60

Stand:
Oktober 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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