Antwort
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden. Sie sollten aber evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit überprüfen. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbstständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen (z.B. Konkurrenz) des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Die Details klären Sie bitte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ebenfalls zu beachten sind die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Diese Grenzen liegen bei acht Stunden pro Tag bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag, es ergibt sich so eine 48-Stunden-Woche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, kann - vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich - wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann eine Nebentätigkeit wegen Verstoßes gegen das ArbZG unzulässig sein.
Ansonsten ist der Arbeitgeber auch an den bestehenden Arbeitsvertrag, was die vereinbarten Stunden angeht, gebunden.
Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht können Sie sich gerne an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsrecht unter der 030 221 911 004 wenden.
Zur Frage des geringen Gewinns aus dieser Tätigkeit möchte ich ausführen, dass es nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) notwendig ist, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert.
Ob sich eine nebenberufliche Selbständigkeit für Sie lohnt, ist eine sehr individuelle Frage und könnte sicherlich mit einem Steuerberater, unter Berücksichtigung aller Einzelumstände, besprochen werden.
Quelle:
Birgit Schmidt
Bürgertelefon zum Arbeitsrecht
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 004 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2013