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Mobile Massage anbieten: Voraussetzungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mein Sohn arbeitet als Physiotherapeut im Angestelltenverhältnis. Nun überlegt er nebenberuflich als mobiler Masseur tätig zu werden. Was muss er alles beachten bzw. erledigen?

Antwort

Zunächst einmal ist diese Nebentätigkeit - wie auch bei allen anderen Nebentätigkeiten - dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Die rein mobile Leistungserbringung impliziert, dass keine Zulassung der Gesetzlichen Krankenkassen erfolgen kann und damit auch keine Behandlungen auf Kosten der Gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, siehe:
www.gkv-spitzenverband.de

Behandlungen können an Privat-Versicherte und an Selbstzahler abgegeben werden.

Alternativ dazu ist die freie Mitarbeit als Selbständiger in einer bereits zugelassenen Praxis möglich. Dazu werden zumeist 20% vom Umsatz des freien Mitarbeiters der zugelassenen Praxis zur Begleichung des Abrechnungsaufwandes überlassen.

Soll es sich nicht nur um reine Wellness-Behandlungen handeln, sondern auch medizinische Massagen angeboten werden, ist ohne ärztliche Verordnung zuvor ein eingeschränkter Heilpraktiker für Heilmittelerbringer beim Gesundheitsamt zu absolvieren. Die Annahme von ärztlichen Verordnungen impliziert indes wieder eine Zulassung oder die Tätigkeit als freier Mitarbeiter, siehe oben.

Es ist eine Anmeldung beim Gesundheitsamt vorzunehmen sowie beim Finanzamt zur Anmeldung als Freier Beruf sowie eine Anmeldung der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): www.bgw-online.de

Zudem ist der Umfang (zeitlich wie monetär) der nebenberuflichen Tätigkeit abhängig von daraus resultierenden ggf. weiteren Zahlungen an die Sozialversicherungen. Dazu ist ein Telefonat mit der Krankenkasse Ihres Sohnes dringend zu empfehlen. Das Ergebnis ist unbedingt in Schriftform seitens der Krankenkasse an Ihren Sohn zu versenden, um damit spätere Nachzahlungen in nicht unerheblicher Höhe zu verhindern.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juli 2016

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