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Innenarchitekt: nebenberuflich selbständig?

Frage

Ich möchte mich nebenberuflich als Innenarchitekt selbständig machen. Was ist hierbei zu beachten (Versicherung, Finanzierung, Ummeldung Architektenkammer, Finanzamt etc.)?

Antwort

Vor der Aufnahme einer selbstständigen Nebenbeschäftigung sollte zunächst beachtet werden:

  • Der Dienstvertrag darf keine direkten arbeits- oder wettbewerbsrechtlichen Hindernisse, wie beispielsweise das Verbot einer Nebentätigkeit, enthalten.
  • Die Leistungsfähigkeit sowie der persönliche Einsatz für die abhängige Beschäftigung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Eine gesetzliche Regelung des Wettbewerbs gibt es nur für Handlungsgehilfen (kaufmännische Angestellte), durch die Rechtsprechung ist dieses Wettbewerbsverbot jedoch auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt worden. Ein Arbeitnehmer muss sich daher eines Wettbewerbs zu Lasten seines Arbeitgebers, auch ohne explizite Regelung im Arbeitsvertrag, enthalten.
  • Ist man Gesellschafter zum Beispiel einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft, so sollte man den Gesellschaftervertrag auch auf ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter prüfen.

Wenn die arbeitsrechtlichen Fragen geklärt sind, sollten Sie vor allem auf die Krankenversicherung achten. Hier gibt es "Schwellenwerte", die bei nebenberuflicher Selbstständigkeit die Versicherung aus dem Angestelltenverhältnis in Frage stellen können. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist hauptberuflich, wenn ihre wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang andere Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet deutlich übersteigen und sie den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Selbstständige Tätigkeiten sind dann als hauptberuflich einzustufen, wenn sie mehr als halbtags bzw. mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. In diesen Fällen wird die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dadurch als bestätigt angenommen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.

Beachten Sie bitte besonders auch die folgenden Hinweise:
Wenn Sie regelmäßig Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit erzielen, müssen Sie diese beim zuständigen Finanzamt anzeigen als "selbstständige Tätigkeit" im Gegensatz zur gewerblichen Selbstständigkeit. Es gibt dafür ein Formular, auch im Internet. Dieses Formular heißt "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit/Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft".

Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellte.

Sie schreiben Rechnungen. Wie Sie so eine Rechnung richtig ausstellen, finden Sie unter
www.stuttgart.ihk24.de (www).

Hinsichtlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten Sie bitte das Folgende: Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: "Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".

Wichtig ist die Bedeutung der Verträge für Selbstständige. Beachten Sie bitte besonders, dass Sie ohne besondere Formalitäten in einer Selbstständigkeit eine Einzelunternehmung haben und damit auch mit Ihrem Privatvermögen haften. Informationen zu Rechtsformen finden Sie unter GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006  KB).

Noch ein Hinweis: GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB)

Besonders wichtig ist auch die ergänzende Unfallversicherung für Ihre Selbstständigkeit. Sie sollten sich an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wenden. Nähere Angaben finden Sie unter www.vbg.de (www).

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2013

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