Antwort
Bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit ist in der Regel von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszugehen; hier also von einem freien Beruf. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Lehrtätigkeit nur wenige Wochenstunden umfasst.
Ergänzend verweise ich auch die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB) zu unterrichtenden Tätigkeiten.
Beachten Sie dort bitte die Ausführungen zu den Anforderungen an die Qualifikation!
Sie können dem Finanzamt eine „selbstständige unterrichtende Tätigkeit“ anzeigen, wobei selbstständig hier für freiberuflich steht. Beachten Sie bitte, dass diese Empfehlung für Ihre nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Feburar 2020
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