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Fotodesigner: Rechtsform „Einzelunternehmer“?

Frage

Ich bin z.Zt. sozialversicherungspflichtig beschäftigt und möchte mich im Nebenerwerb als Fotodesigner freiberuflich selbständig machen. In den kommenden zwei Jahren möchte ich den freiberuflichen Nebenerwerb in einen Vollerwerb überführen. Als Fotodesigner sollen sowohl Auftragsarbeiten im Bereich Food- und Produktfotografie als auch freie künstlerische Projekte ausgeführt werden. Genügt im Moment die Anzeige / Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt oder müsste ich zusätzlich ein Gewerbe anmelden? Ist meine Rechtsform automatisch nach Gründung (auch im Nebenerwerb) ein Einzelunternehmen? Was wäre bei dem Übergang zum Vollerwerb zu beachten?

Antwort

Die Entscheidung, ob es sich bei Ihnen um eine freiberufliche Tätigkeit handelt oder ein Gewerbe angemeldet werden muss, trifft Ihr zuständiges Finanz- oder Gewerbeamt. Bei der Einstufung kann Ihnen aber auch das Institut für Freie Berufe (www.ifb.uni-erlangen.de (www)) behilflich sein. Wählen Sie keine andere Rechtsform bei der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit, so sind Sie automatisch Einzelunternehmer.

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten. Sie sollten aber evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit überprüfen.

Üben Sie eine Tätigkeit im Nebenerwerb aus, müssen Sie dies auch Ihrer gesetzlichen Kranken - und Pflegekasse mitteilen. Diese wird prüfen, ob Ihre Tätigkeit für Sie der wirtschaftliche Mittelpunkt bedeutet. Unter anderem spielt dabei die Frage nach Angestellten, der zeitliche Aufwand, aber auch die monatlichen Einnahmen eine Rolle.

Weiterhin sollten Sie folgendes beachten: Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Üben Sie Ihre selbständige Tätigkeit später hauptberuflich aus, so sind Sie dann für Ihre soziale Absicherung selber verantwortlich. Auf Grund der allgemeinen Versicherungspflicht, muss auch ein Selbständiger eine Kranken - und Pflegeversicherung inne haben. Die Ausweitung einer selbständigen Tätigkeit ist daher der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Sie können eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten bei Ihrer zuständigen Krankenkasse anzuzeigen. Über die Höhe der Beiträge sollten Sie sich mit Ihrer zuständigen Krankenkasse verständigen. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 - 01 wenden. Möchten Sie sich über ein privates Versicherungsunternehmen absichern, können Sie vorab zu Leistungen und Beiträgen eine Verbraucherzentrale befragen.

Für bestimmte Berufsgruppen gilt auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu zählen zum Beispiel Personen die lehrend tätig sind oder Gewebetreibende, welche in der Handwerksrolle eingetragen sind. Andere Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit auf Antrag eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung auszulösen. Des Weiteren könnten Sie auch auf freiwilliger Basis in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Für weitere Fragen zum Beispiel zur Beitragshöhe können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Rentenversicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030/ 221 911 001 wenden.

Es besteht bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit sich in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Informationen finden Sie in den "Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung" unter www.arbeitsagentur.de (www).

Quelle:
Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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