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Erziehungs- und Familienberatung: Voraussetzungen?

Frage

Ich bin Sozialpädagoge mit dem Abschluss Bachelor of Arts. Außerdem bin ich staatlich anerkannter Erzieher. Ich habe in psychotherapeutischen Kinder- und Jugendeinrichtungen gearbeitet, in der Grundschule und koordiniere für meinen Arbeitgeber die Freiwilligendienste FSJ und BFD. Dazu gehören Seminarorganisation, Dozententätigkeit, Personalmanagement, Akquise des Personals und der Kooperationspartner, Ausbildungs- und Studienberatung usw. Ich möchte nebenberuflich und selbständig in der Erziehungs- und Familienberatung tätig werden. Hier stellt sich für mich die Frage, ob dies zulassungspflichtig im Sinne eines Abschlusses ist. Können Sie mir dazu weiter Informationen geben?

Antwort

Die wichtigste Grundvoraussetzung für eine Nebenerwerbstätigkeit - parallel zu einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis - ist, dass der Arbeitgeber diese Nebenerwerbstätigkeit genehmigt; die Genehmigung sollte schriftlich erfolgen. Wenn Sie in Vollzeit angestellt sind, dann hat der Arbeitgeber durchaus das Recht, Ihnen diese Nebenerwerbstätigkeit zu untersagen, insbesondere, wenn beide Tätigkeitsbereiche im Wettbewerb zueinander stehen.

Für die Ausübung Ihrer Nebenerwerbstätigkeit sind keine rechtlichen Voraussetzungen (i.S.v. Zulassungen) notwendig, denn die Begriffe „Berater“, „Coach“ sind nicht gesetzlich geschützt. Dennoch ist es natürlich für Ihr Angebot wichtig und als Nutzenangebot bzw. ggf. als Mehrwert wichtig, dass Sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Auch der Begriff „Therapeut“ ist nicht geschützt, allerdings muss aus Ihrem Dienstleistungsangebot eindeutig hervorgehen, dass Sie sich von den geschützten Berufsbezeichnungen der Heilberufe Arzt, Heilpraktiker und Psychotherapeut sowie die Gesundheitsfachberufe Logopäde, Motopäde, Ergotherapeut und Physiotherapeut, die erst nach bestandener staatlicher Prüfung geführt werden dürfen, klar abgrenzen.

Für die Anmeldung Ihrer Nebenerwerbstätigkeit ist die Ausbildung bzw. die staatliche Anerkennung wichtig, denn nur wenn Ihre Ausbildung staatlich anerkannt wurde, können Sie die Tätigkeit als Freiberufler anmelden. Wenn die Ausbildung nicht anerkannt ist, müssen Sie i.d.R. ein Gewerbe anmelden. Die Entscheidung darüber trifft das für Sie zuständige Finanzamt. Dementsprechend empfehle ich Ihnen eine formale Anfrage beim Finanzamt zu stellen, Ihre Ausbildungsbescheinigungen in Kopie beizufügen und zu fragen, ob Sie die Tätigkeit freiberuflich oder auf gewerblicher Basis ausüben dürfen.

Wenn Ihre Dienstleistung über einen Dritten (z.B. Krankenkasse oder Sozialverband) subventioniert werden soll, dann erfordert dies ebenfalls eine von den Krankenkassen anerkannte Ausbildung. Sofern Ihre Patienten die Leistungen aus eigener Tasche bezahlen, ist keine Zulassung erforderlich. Entscheidend ist immer der Erfolg Ihrer Beratungs- bzw. Coaching-Methode oder Ihr Therapieansatz.

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Januar 2019

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