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Gründung aus der Arbeitslosigkeit?

Frage

Ich bin nun seit zwei Jahren selbständig als Einzelunternehmen. Mein Verdienst ist noch sehr gering, aber ich baue nach und nach eine gute Anzahl an Stammkunden auf. Mein Verlobter ist derzeit arbeitssuchend, möchte sich jedoch auch selbständig machen und Aufträge für mich annehmen. Wir gestalten Internetseiten und Print-Produkte. Leisten kann ich mir ein Gehalt noch nicht, aber ich kann seine Hilfe gut gebrauchen. Ohnehin kommt das bald alles in einen Topf, da wir in Kürze heiraten. Wie können wir die Zusammenarbeit am besten angehen, um alles richtig und für uns am sinnvollsten anzugehen? Vor allem in dem Moment, in dem ich ihm Gehalt zahle, muss er dies sowohl versteuern als auch beim Arbeitsamt angeben. Bedeutet: Uns würden vorne und hinten die finanziellen Mittel fehlen.

Antwort

Solange Ihr Verlobter arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet ist, kann er sich maximal im Nebenerwerb selbständig machen. Er muss die Agentur für Arbeit über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb informieren und folgende „Spielregeln“ beachten:

  • er darf für die selbständige Tätigkeit nicht mehr als 14,9 Stunden pro Woche aufwenden
  • er darf maximal 165 Euro Gewinn aus dieser selbständigen Tätigkeit erzielen

Wenn er aus der Arbeitslosigkeit heraus eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb gründet / aufnimmt und noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I hat, kann er den sog. Gründungszuschuss beantragen. Der Gründungszuschuss ist eine sog. Ermessensleistung und hängt von dem „Vermittlungsvorrang“ ab. Wird er bewilligt, erhält Ihr Verlobter ab dem Datum der Gründung im Haupterwerb für sechs Monate den Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss setzt sich aus dem ALG I und einer monatlichen Pauschale i.H.v. 300 Euro zusammen; er ist steuerfrei und ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss.

Für den Antrag benötigt Ihr Verlobter einen tragfähigen Business- und Finanzplan, den Nachweis der Selbständigkeit (Gewerbeanmeldung) und den Nachweis über die Anmeldung zur steuerlichen Erfassung, eine Tragfähigkeitsbescheinigung incl. einer ausführlichen Stellungnahme. Ggf. kann die Agentur für Arbeit darüber hinaus noch den Nachweis entsprechender Qualifikationen verlangen.

Sobald Ihr Verlobter entweder im Neben- oder im Haupterwerb selbständig ist und vom Finanzamt eine Umsatzsteuer-Nummer erhalten hat, kann er Ihnen eine Rechnung für erbrachte Leistungen stellen. Grundlage dafür sollte ein ordnungsgemäßer Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Verlobten sein.

In jedem Fall muss Ihr Verlobter darauf achten, dass Sie nicht seine einzige Auftraggeberin sind. Ansonsten besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit. In der Anfangszeit - d.h. in den ersten Monaten kann das geduldet werden, dauerhaft wäre das auf jeden Fall problematisch.

Selbstverständlich muss Ihr Verlobter auch seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ordnungsgemäß versteuern und - solange er arbeitslos gemeldet ist - auch der Agentur für Arbeit gegenüber angeben (vgl. siehe oben: Zuverdienstgrenze 165 Euro Gewinn pro Monat).

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Juni 2018

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