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Arbeitsvermittlung gründen: erste Schritte?

Frage

Ich beabsichtige, eine Arbeitsvermittlung zu gründen. Aktuell arbeite ich in Teilzeit in einem großen Unternehmen als Büroassistenz. Nebenbei möchte ich meinem Gewerbe nachgehen. Kandidaten habe ich auch schon auf meiner Liste. Wie muss ich hierfür vorgehen? Wie kann ich mit Arbeitnehmern sowie mit den Arbeitsagenturen zusammenarbeiten?

Antwort

Jede Tätigkeit, die Sie selbständig und regelmäßig ausüben möchten, ist anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Sie sollten sich diesbezüglich mit Ihrem örtlichen Gewerbeamt in Verbindung setzen.

Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Arbeitslose haben nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gem. § 45 Abs. 7 SGB III. Damit können die Arbeitslosen sich an private Arbeitsvermittler wenden, die für eine erfolgreiche Vermittlung dann nach einer Dauer von sechs Wochen im Beschäftigungsverhältnis 1.000 Euro und nach sechs Monaten Dauer noch einmal 1.000 Euro erhalten gem. § 45 Abs. 6 SGB III.

Am Tag der Vermittlung muss jedoch eine Zulassung des privaten Arbeitsvermittlers vorgelegen haben (§ 178 SGB III). Weitere Informationen über die Zulassung erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit und in den fachlichen Weisungen.

Darüber hinaus gibt es Verbände für private Arbeitsvermittlungen, bei denen Sie sich informieren können.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
September 2019

Tipps der Redaktion:

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