Antwort
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird nur das arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt. Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anspruchsentstehung mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt festgestellt wurden, dann wird danach das Arbeitslosengeld berechnet. Können keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt festgestellt werden, dann wird das Arbeitslosengeld fiktiv nach § 152 SGB III berechnet. Das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit wird für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht herangezogen.
Während einer bestehenden Arbeitslosigkeit darf man eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden in der Woche ausüben. Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist im § 155 SGB III geregelt. Danach besteht ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich. Ein zusätzlicher Freibetrag wird gewährt, wenn jemand die nebenberufliche Tätigkeit in den letzten 18 Monaten vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate neben der versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt hat. Dieses ist bei Ihnen nach Ihren Angaben nicht gegeben. Ausführliche Informationen zur Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld finden Sie unter https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdc4/~edisp/l6019022dstbai407869.pdf
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS (030 221 911 003) wenden.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
September 2017