Antwort
Sind Sie arbeitslos sind, dürfen Sie eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb unter 15 Stunden in der Woche ausüben. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Arbeitsagentur mitzuteilen. Nach § 155 SGB III teilen Sie bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb der Arbeitsagentur Ihre Betriebseinnahmen mit. Davon werden pauschal 30 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen. Es besteht auch die Möglichkeit höhere Betriebsausgaben nachzuweisen. Ihnen steht im Monat ein Freibetrag von 165 Euro zu. Würde das Einkommen über dem Freibetrag liegen, so wird das übersteigende Einkommen beim Arbeitslosengeld angerechnet.
Eine Einschätzung wie Ihre Einnahmen aus dem Crowdfunding anzusehen sind, kann von hier nicht vorgenommen werden. Sie sollten sich diesbezüglich an die Regionaldirektion Ihres Bundeslandes wenden. Haben Sie weitere allgemeine Fragen zur Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld, so können Sie sich telefonisch auch an das Bürgertelefon des BMAS zur Arbeitsmarktpolitik unter 030 221 911 003 wenden.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2018