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Yogastunden im Nebenerwerb anbieten?

Frage

Ich möchte auf einem Campingplatz so nebenher Yogastunden geben. Welche Möglichleiten gibt es für ein Nebengewerbe bzw. Kleingewerbe bzw. freischaffender Mitarbeiter o.ä.? Geht das auch, wenn ich ansonsten nur einen Minijob habe und sonst arbeitslos bin? Muss ich mich dann selber krankenversichern? Ich versuche einen 50-70% Job zu finden, habe diesen aber vielleicht noch nicht im Mai, wenn ich anfange zu unterrichten.

Antwort

Wenn von Selbständigkeit gesprochen wird, sind damit entweder „Gewerbetreibende“ oder „Freiberufler“ gemeint. Generell ist es notwendig, jede Tätigkeit anzuzeigen, die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Je nach Art der Tätigkeit erfolgt die Anmeldung der Selbständigkeit entweder als „Freiberufler“ beim Finanzamt (z.B. Personen, die lehrend tätig sind oder Rechtsanwälte) oder als „Gewerbetreibende“ beim Gewerbeamt. Über Erlaubnisse und Anmeldungen informiert unsere GründerZeiten Nr. 24: Anmeldungen, Recht und Verträge (PDF, 835  KB).

Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt (Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) arbeitslos sein und Arbeitslosengeld im Sinne des Sozialgesetzbuch III (ALG I) beziehen, so ist zu beachten, dass Ihre selbständige Tätigkeit keinen Stundenumfang von wöchentlich 15 Stunden aufweist. Vom Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit können Sie Betriebskosten in Höhe von 30 % pauschal absetzen, es sei denn, Sie weisen höhere Betriebsausgaben nach. Der Freibetrag gegenüber dem Arbeitslosengeld beträgt 165 Euro im Monat. Bei weiteren Fragen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können Sie gerne das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 - 221 911 003 (Montag bi Donnerstag von 08:00 bis 20:00 Uhr) kontaktieren.

Sind Sie gesetzlichen krankenversichert, so ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese prüft im Einzelfall, ob es sich tatsächlich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebengewerbe handelt. Hierfür spielen unter anderem der Stundenumfang und die Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt individuell. Bitte wenden Sie sich für eine Beratung im Einzelfall an Ihre Krankenversicherung.

Wer ein Unternehmen, ob haupt- oder nebenberuflich eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Die Unternehmer oder Freiberufler selbst sind in der Regel nicht kraft Gesetzes oder kraft der Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch versichert, jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei seiner Berufsgenossenschaft versichern. Die Zuordnung in die Berufsgenossenschaft richtet sich grundsätzlich nach dem Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Quelle: Anke Branowsky
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2016

Tipps der Redaktion:

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