Navigation

Yoga-Kurse anbieten: Rentenversicherung? Steuererklärung?

Frage

Ich habe eine Yoga-Lehrer-Ausbildung abgeschlossen und würde gerne unterrichten. Zum einen kann ich bei meinem Arbeitgeber im Bewegungsraum unterrichten, zum anderen würde ich Yoga im Park anbieten. Die Kurse biete ich kostenlos (optional mit Spende) oder gegen eine geringe Gebühr an (<450 Euro p.M). Über meinen Arbeitgeber bin ich gesetzlich krankenversichert. Wie ist das mit der Rentenversicherung? Muss ich die Einnahmen (<450 Euro) einer Behörde melden und in meiner Steuererklärung berücksichtigen?

Antwort

Sobald Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese auch anzumelden. Eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit kann freiberuflich oder gewerblich ausgeübt werden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Unterstützung in der Festlegung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie beim Institut für Freie Berufe.

Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit unterliegen auch der Einkommensteuer. Melden Sie eine selbständige Tätigkeit an, so erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerfragebogen. Zur Ermittlung der Einkommensteuer erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung des Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit. Informationen zu diesem Thema finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Ihre Selbständigkeit kann zu einer Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung führen. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Wer ein Unternehmen (auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Als gesetzlich Krankenversicherte teilen Sie bitte die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 01 wenden.

Weitere nützliche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben