Wellness-Massagen: Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt?
Frage
Als Wellness-Therapeut möchte ich (in Nebentätigkeit) Wellness-Massagen in einer Wohnung anbieten. Das Angebot beinhaltet reine Wellness (für Privatpersonen, keine Krankenkassen-Abrechnung). Bzgl. Gesundheitsamt: Angeblich wäre das Gesundheitsamt für reine Wellness nicht zuständig. Ein Anruf bei unserem Gesundheitsamt ergab, dass angeblich keine Anzeigenpflicht besteht - diese aber trotzdem aufgrund von z.B. Werbeanzeigen in Zeitungen darauf aufmerksam werden würden und eine Betriebsbesichtigung vornehmen. Ist ein Hygieneplan rechtlich vorgeschrieben? Kann das Gesundheitsamt im „schlimmsten“ Falle den Betrieb verbieten?
Antwort
Sie zählen zum Kreis der Pflichtversicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und damit der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Hygienevorschriften sind bereits dort gesetzlich verankert. Sie können sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) direkt dazu informieren.
Solange Sie beim Bauamt bzw. über Ihre Vermieterin bzw. Ihren Vermieter den dann zukünftig zum Teil geänderten Zweck der Wohnung über einen Nutzungsänderungsantrag gemeldet haben, die Voraussetzungen aus Sicht des Bauamtes gegeben sind und Sie sich an die Vorgaben der BGW halten, besteht kein Anlass für das Gesundheitsamt Ihren Betrieb zu schließen.
Quelle:
Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Stand:
Oktober 2019
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