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Webdesigner: erste Schritte?

Frage

Ich überlege mich nebenberuflich als Webdesigner zu versuchen. Meiner Einschätzung nach, könnte ich 6 - 12 Aufträge pro Jahr bearbeiten. Zu den Fragen: Welche Form von Gründung ist für mich am sinnvollsten? Reicht es für mich als Kleinunternehmer anzufangen, wenn ich davon ausgehe, pro Jahr nicht mehr als 17.500 Euro in meiner Nebentätigkeit zu verdienen? Auf welchen „Stolperfallen“ muss ich achten? (Wie) darf ich benötigtes Büro-Material (Computer und -zubehör, Schreibunterlagen etc.), sowie Büro-Möbel (Schreibtisch, Bürostuhl etc.) bei der Steuer angeben?

Antwort

Welche Form von Gründung ist für Sie am sinnvollsten? Generell gibt es zwei Möglichkeiten: entweder als natürliche Person mit einem Einzelunternehmen oder als juristische Person mit einer Kapitalgesellschaft (z.B. UG oder GmbH). Einzelunternehmer können entweder freiberuflich oder gewerblich tätig sein. Der Status eines Freiberuflers hängt von seiner Qualifikation und von seiner Tätigkeit ab. Wenn Sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen können, spricht vieles dafür, dass Sie den Status und das Privileg der freiberuflichen Selbständigkeit (als Einzelunternehmer) erhalten. In dem Fall würden Sie nur an Ihr zuständiges Finanzamt ein formloses Schreiben schicken und dem Finanzamt darin mitteilen, dass Sie zu einem bestimmten Datum eine freiberufliche Tätigkeit als Webdesigner aufnehmen möchten. Zur Sicherheit sollten Sie den Nachweis Ihrer Qualifikation gleich mitschicken. Sollten Sie eine komplett andere Ausbildung / Qualifikation haben, dann können Sie sich auch als Webdesigner selbständig machen, müssen dies aber beim zuständigen Gewerbeamt tun. In beiden Fällen erhalten Sie anschließend vom Finanzamt den Fragebogen „Anmeldung zur steuerlichen Erfassung“ - den Sie ausgefüllt an das Finanzamt zurückschicken müssen. Danach erhalten Sie eine Umsatzsteuernummer als Einzelunternehmer. Das Privileg des Freiberuflers besteht in erster Linie darin, dass Sie von Zahlung der Gewerbesteuer befreit sind.

Als Einzelunternehmer (egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender) haften Sie gegenüber Geschäftspartnern (Kunden und Lieferanten) immer und uneingeschränkt mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Als Kapitalgesellschaft (eine sog. Ein-Mann-GmbH oder Ein-Mann-UG) haften Sie „nur“ mit dem Vermögen der Gesellschaft und dem eingezahlten Stammkapital. Für eine UG reichen z.B. 100 Euro als Stammkapital aus, für eine GmbH müssen Sie 12.500 Euro als Stammkapital einzahlen. Die Gründungskosten für ein Einzelunternehmen sind minimal: die formlose Anmeldung einer freiberuflichen Selbständigkeit kostet nichts - die Gewerbeanmeldung meistens einen niedrigen zweistelligen Betrag. Für die Gründung einer UG/GmbH benötigen Sie einen Notar und die Gründung muss veröffentlicht werden - hier summieren sich die Ausgaben schnell auf ein paar Hundert Euro.

Welche Form ist jetzt für Sie die richtige? Das richtet sich nach Ihrem Risikoempfinden, der Unternehmens- und Auftragsgröße. Wenn Sie in der Anfangsphase alle Aufträge alleine (ohne weitere Mitarbeiter/innen oder Freelancer die für Sie tätig sind) abarbeiten und wenn die Auftragssummen noch überschaubar sind, dann sind in der Regel die mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiken überschaubar. Dementsprechend können Sie zunächst als Einzelunternehmen starten und zu einem späteren Zeitpunkt (wenn Mitarbeiter oder Freelancer nötig sind und wenn die Projektsummen steigen) in eine UG oder GmbH umfirmieren.

Aus Sicht Ihrer Kunden hat die Gründung eines Einzelunternehmens allerdings einen kleinen Haken! Sie müssen auf Ihren Ausgangsrechnungen Ihre Kunden darauf hinweisen, dass diese 5 Prozent der Netto-Auftragssumme zusätzlich an die Künstlersozialkasse abführen müssen. Würden Sie eine UG oder GmbH gründen, dann könnten Sie diesen Hinweis auf Ihren Ausgangsrechnungen weglassen. Diese zusätzlichen 5 Prozent können ein Wettbewerbsnachteil sein.

In der Administration ist ein Einzelunternehmen einfacher und günstiger. Sie oder Ihr Steuerberater erstellen am Ende des Jahres eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) - bei einer GmbH müssen Sie am Ende eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen, was jährliche Ausgaben von ca. 500 - 1.000 Euro bedeutet.

Ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten oder nicht, entscheiden Sie im Rahmen der bereits erwähnten „Anmeldung zur steuerlichen Erfassung“. Diese Option haben nur Unternehmen, deren Umsatz pro Jahr voraussichtlich nicht über 17.500 Euro liegen wird. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen Sie die monatliche Umsatzsteuererklärung nicht abgeben. Das bedeutet aber auch, dass Sie die Vorsteuerbeträge, die Sie bei Ihren Lieferanten bezahlen, nicht zurückerstattet bekommen. Im Gegenzug dürfen Sie auf Ihren Ausgangsrechnungen die sog. Mehrwertsteuer nicht ausweisen und müssen diese auch nicht an das Finanzamt abführen.

Wenn Sie am Anfang Ihrer Gründung mehr Ausgaben als Einnahmen haben, würde das einen Liquiditätsnachteil für Sie bedeuten. Da Sie - im Falle der Kleinunternehmerregelung - die an die Lieferanten bezahlten Vorsteuerbeträge (für z.B. die Anschaffung eines Laptops, entsprechender Softwaretools, Büroausstattung etc.) nicht zurückerstattet bekommen. Auch im laufenden Betrieb ist die Kleinunternehmerregelung nicht immer optimal. Denn Sie „outen“ sich gegenüber Ihren Kunden mit jeder Rechnung (auf der Sie die Mehrwertsteuer nicht offen ausweisen dürfen) automatisch als Kleinunternehmen. Jeder Kunde weiß sofort, dass Sie nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr machen. Ob das Vertrauen bildet? Wenn Ihr Kunde ein Geschäftskunde ist, dann kann er Ihre Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug vorlegen, das ist für Ihren Kunden ein Liquiditätsnachteil. Und wenn Sie in einem Jahr die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung übersteigen, z.B. weil Sie einen großen Auftrag bekommen, dann müssen Sie rückwirkend für alle vorherigen Umsätze, die Sie in diesem Jahr getätigt haben, Umsatzsteuer abführen. Entweder schicken Sie dann an jeden Kunden eine neue (geänderte) Rechnung und bitten sie, die Mehrwertsteuer nachträglich doch noch zu bezahlen, oder Sie führen die Mehrwertsteuer zur Ihren eigenen Lasten ans Finanzamt ab.

Unabhängig von der Vorsteuerregelung können Sie alle betrieblich veranlassten und nachweislich aus betrieblichen Gründen angeschafften Gegenstände und laufenden Kosten steuerlich geltend machen. D.h. Sie können alle betrieblichen Ausgaben von Ihren Umsatzerlösen abziehen und dadurch den zu versteuernden Gewinn reduzieren. Dies erfolgt in aller Regel am Jahresende bei der Jahressteuererklärung.

Mehr Informationen zum Thema

Wenn Sie im Nebenerwerb - also neben Ihrer Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig Angestellter - einer selbständigen Tätigkeit nachgehen wollen, müssen Sie vorher Ihren Arbeitgeber um Erlaubnis fragen. Er kann Ihnen diese Tätigkeit, auch wenn Sie sie in Ihrer Freizeit ausüben, tatsächlich untersagen. Zusätzlich sollten Sie für Ihre betrieblichen Tätigkeiten für einen entsprechenden Versicherungsschutz sorgen. Ihre privaten Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung) deckt keine betrieblich verursachten Schäden ab. Hier sollten Sie mindestens eine Haftpflichtversicherung gegen Sach- und Personenschäden abschließen. Sobald größere Aufträge in Sicht sind - informieren Sie sich bitte über sog. Vermögensschäden und die entsprechenden Versicherungen. Dasselbe gilt für Rechtsschutz und IT-Nutzung sowie für die Kfz-Nutzung aus betrieblichen Anlässen.

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
März 2019

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