Frage
Ich habe eine Teilzeitstelle (30 Wochenstunden, die ich vorerst auch nicht aufgeben möchte), würde aber gerne eine Vermittlungsagentur im Nebengewerbe gründen. Wie gehe ich vor?
Ich habe eine Teilzeitstelle (30 Wochenstunden, die ich vorerst auch nicht aufgeben möchte), würde aber gerne eine Vermittlungsagentur im Nebengewerbe gründen. Wie gehe ich vor?
Wenn Sie in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, können Sie grundsätzlich mit Erlaubnis Ihres Arbeitgebers eine selbständige Nebentätigkeit ausüben. Ich empfehle Ihnen, sich dies schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.
Eine freiberufliche Tätigkeit melden Sie beim Finanzamt an, eine gewerbliche Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt. Hinsichtlich der Einstufung Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie sich zum Beispiel an das Institut für Freie Berufe (www.ifb.uni-erlangen.de) wenden.
Die nebenberufliche selbständige Tätigkeit müssen Sie Ihrer Krankenkasse melden. Diese überprüft dann anhand der vorliegenden Fakten, ob es sich um eine Tätigkeit mit Neben- oder Haupterwerb handelt. Unter anderem spielen die Einnahmen, aber auch die aufgebrachten Stunden und eine mögliche Gewerbeanmeldung eine Rolle für die Beurteilung. Bei Fragen zur Krankenversicherung können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 oder an Ihre Krankenversicherung wenden.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte innerhalb einer Woche (§192 SGB VII) nach Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert werden. Auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaft schickt. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Welche betrieblichen Versicherungen Sie für Ihr Vorhaben benötigen, sollten Sie mit einem Versicherungsmakler klären. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie auch unter www.existenzgruender.de.
Zu steuerrechtlichen Fragen bei einer Existenzgründung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater.
Sie können sich auch gerne bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer beraten lassen. Als weitere Ansprechpartner kommen in der Regel auch Fachverbände in Frage.
Um Ihnen diese ersten Schritte zu erleichtern, steht Ihnen der Behördenwegweiser als Orientierungshilfe zur Seite. Mit seiner Hilfe erfahren Sie, was Sie bei der Umsetzung Ihrer Gründungsidee zu beachten haben. Unter folgendem Link finden Sie den interaktiven Ämter-Finder www.existenzgruender.de.
Weiterführende Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie unter www.existenzgruender.de.
Quelle:
Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2015