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Verkaufsautomaten für Snacks und Getränke: Anmeldung?

Frage

Ich möchte mich mit Verkaufsautomaten für Snacks und Getränke selbständig machen. Bevor ich mich jedoch genauer damit auseinandersetze, hätte ich ein paar Fragen, bei denen Sie mir helfen können. Ist es möglich, das Gewerbe am Anfang als Nebengewerbe auszuführen? Welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt sein? Gibt es für Automatenaufsteller besondere formale Voraussetzungen? Muss vor der Unternehmensgründung etwas nachgewiesen werden?

Antwort

Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel - viele Behörden bieten dies mittlerweile an - kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.

Auch wenn das Gewerbeamt die IHK bzw. die Handwerkskammer über Ihre Gewerbeanmeldung informiert, so empfiehlt es sich mit der Gewerbeanmeldung auch direkt das Gespräch mit der jeweiligen Kammer zu suchen.

Ein Gewerbe können Sie auch nebenberuflich betreiben. Dabei sollten Sie aber einiges berücksichtigen. Lässt Ihr Arbeitsvertrag, Ihr Arbeitgeber, eine Nebenbeschäftigung zu? Unter Umständen müssen Sie sich seine Zustimmung einholen. Einkünfte (Gewinne) aus Ihrer Nebentätigkeit sind steuerpflichtig und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig. Hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse suchen.

Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten, bis Sie angeschrieben werden.

Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist. Ob die Kleinunternehmer-Regelung für Sie in Frage kommt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung. Ob und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen. Auf jeden Fall müssen Sie Vorauszahlungen, die Sie leisten müssen, in Ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Sie unterstützen Ihre Mitgliedsunternehmen bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Sie kümmern sich um Verletzte und Erkrankte und sorgen für eine bestmögliche Wiedereingliederung.

Unter Umständen müssen Sie bzw. Ihr Unternehmen auch Mitglied in einer Berufsgenossenschaft werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie Mitarbeiter, auch Aushilfskräfte, beschäftigen oder zukünftig beschäftigen werden.

Für Automatenaufsteller gilt insbesondere auch § 14 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO). Und je nachdem, welche Getränke Sie in Ihrem Automaten verkaufen und wo Sie Ihren Automaten aufstellen, kann für Sie auch die Getränkeschankanlagenverordnung relevant sein.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Im BMWi-Existenzgründerportal finden Sie Adressen mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.

Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
September 2019

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