Antwort
Möchten Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist diese anzumelden. Eine gewerbliche Tätigkeit melden Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt an. Wählen Sie keine andere Rechtsform, sind Sie als Einzelunternehmer tätig.
Da Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme der Selbständigkeit informieren und prüfen inwieweit Sie die Zustimmung des Arbeitgebers benötigen. Hierzu kann auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag hilfreich sein.
Sie sollten die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auch Ihrer Krankenkasse mitteilen. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Dabei spielen unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen eine Rolle.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Jeder Unternehmer muss seine Geschäftsvorgänge mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Als Einzelunternehmer können Sie eine einfache Buchführung durchführen. Sie müssen eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, die Sie Ihrer Steuererklärung beifügen.
Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen.
Ich empfehle Ihnen eine Beratung bei Ihrer Industrie- und Handelskammer. Mit dieser können Sie auch klären, welche Erlaubnisse Sie benötigen, wenn Sie alkoholische und nicht-alkoholische Getränke ausschenken möchten. Ihre IHK finden Sie unter: www.ihk.de
Quelle: Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2016
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