Antwort
Jeder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist gesetzlich verpflichtet, sein Gewerbe beim Handelsregister anzumelden. Kaufmann ist ohne Rücksicht auf seine Branche grundsätzlich jeder Gewerbetreibende. Unter einem Gewerbe ist eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit am Markt unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit zu verstehen.
Bei der von Ihnen beschriebenen Tätigkeit eines Reisebüros ist eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen.
Der Kaufmann ist allerdings nur dann zur Anmeldung seines Gewerbes zum Handelsregister verpflichtet, wenn es sich um ein Handelsgewerbe handelt. Dies ist der Fall, wenn zu dem Gewerbebetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind. Dabei bedeutet kaufmännische Einrichtung u.a. kaufmännische Buchführung und Bilanzierung. Dabei gibt es keine Schwellenwerte etwa des Umsatzes, obwohl der Umsatz eine Rolle spielt. Maßgebend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit. Ein sog. Kleingewerbetreibender ist nicht zur Anmeldung seines Gewerbes zum Handelsregister verpflichtet, obwohl er sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen kann. Stehen Sie am Beginn Ihrer Tätigkeit, dürfte eine Anmeldung zum Handelsregister somit noch nicht zwingend sein.
Lassen Sie sich in das Handelsregister eintragen, können Sie eine „Firma“ führen. Diese genießt dann Namensschutz. Allerdings sollten Sie bei der Wahl der Firma (wie der Geschäftsbezeichnung, wenn Sie sich nicht im Handelsregister eintragen lassen) darauf achten, dass Sie fremde Namensrechte nicht verletzen, etwa dadurch, dass bereits ein anderer unter der Firma ein vergleichbares Gewerbe betreibt.
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Anmeldung eines Gewerbes nach dem Gewerberecht, rege ich an, sich an die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer zu wenden oder beim Gewerbeaufsichtsamt Einkünfte einzuholen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2019
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