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Präventionskurse anbieten: Anmeldung?

Frage

Ich möchte nebenberuflich als selbständige Tätigkeit nun Präventionskurse nach § 20 SGB V anbieten. Eine Trainerversicherung ist selbstverständlich. Muss ich diese Tätigkeit auch bei der Berufsgenossenschaft anmelden und beim Finanzamt?

Antwort

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden.

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen (auch im Nebenerwerb), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Die Mitteilungspflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach dem §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. Freiberufler müssen sich weiterhin eigenständig beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erkundigen, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2020

Tipps der Redaktion:

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