Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Die Anmeldung erfolgt beim örtlichen Gewerbeamt.
Grundsätzlich ist während der Elternzeit eine Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden selbstständig tätig zu sein, oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Sie können beim Bürgertelefon zum Arbeitsrecht konkrete Fragen zu diesem Thema stellen. Die Telefonnummer lautet: 030-221 911 004
Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist (http://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp).
Sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein, so ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu melden. Ihre Krankenversicherung wird anhand Ihrer Daten (unter anderem zeitlicher Aufwand, voraussichtliche Einnahmen, Frage nach Angestellten) prüfen, ob Sie hauptberuflich tätig sind. In diesem Fall, könnten Sie Ihre Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen. Die Beiträge errechnen sich aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sind Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über ein privates Unternehmen kranken- und pflegeversichert, ändert sich durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Regelfall nichts. Bei weiteren, allgemeinen Fragen können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Nummer 030 - 340 60 66 01 (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) wenden.
Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Üben Sie weiter Ihre sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aus, so sind Sie über diesen Job weiter in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Februar 2018
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