Antwort
Wenn Sie neben einem Angestelltenverhältnis eine selbständige Tätigkeit im freiberuflichen Bereich ausüben möchten, spricht man im Regelfall von einem Nebenerwerb. Ob dies in Ihrem Fall tatsächlich so ist bzw. bei einem überwiegenden Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit sich die Sozialversicherung dieser Auffassung anschließt, kann nur durch individuelle Prüfung geklärt werden.
Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, ist dies der gesetzlichen Krankenversicherung und der zuständigen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht der Unfallversicherung (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Art und dem Umfang der Tätigkeit und gilt auch, wenn Sie keine Mitarbeiter beschäftigen. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist (http://dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp).
Die gesetzliche Krankenversicherung wird anhand Ihrer Daten prüfen, ob Sie weiter als angestellt oder - da vielleicht das Entgelt der selbständigen Tätigkeit überwiegt - als hauptberuflich selbständig einzustufen sind. Diese Entscheidung hätte Auswirkungen auf die monatlichen Beiträge. Die Künstlersozialversicherung (KSK) würde in Frage kommen, wenn Sie „eine auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfange nicht nur vorübergehend ausüben“. Ob Sie der Versicherungspflicht im Sinne der KSK unterliegen, können Sie über einen Fragebogen der KSK prüfen. Allgemeine Informationen bzw. die nötigen Kontaktdaten finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Oktober 2017
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