Antwort
Unabhängig vom Tätigkeitsfeld ist für Gründer und Gründerinnen folgendes zu beachten: Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Informationen zu einzelnen betrieblichen Versicherungen, die für Sie von Belang sein könnten, finden Sie in der Rubrik „Betriebliche Versicherungen“.
Aus Ihrer Anfrage geht hervor, dass Sie die selbständige Tätigkeit neben Ihrer Anstellung ausüben möchten. Im Zuge der Gründungsvorbereitungen sollten Sie Ihren Arbeitgeber über Ihr Vorhaben informieren und sich ggf. sein Einverständnis schriftlich geben lassen. Oftmals gibt auch schon der Arbeitsvertrag einen Hinweis zum Thema Nebenerwerb.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
September 2018
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